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FAQ zu Schule und Recht

Warum FAQs zu Schule und Recht?

Aus dem Kreis der Bezirksschülersprecher/-innen, eurer Vertretung auf Landesebene, wurde der Wunsch nach einem Online-Leitfaden zum Thema Schule und Recht vorgetragen. Dieser soll euch sowie euren Vertreterinnen und Vertretern, den Schülersprecher/-innen, eine erste Orientierung in diesem Rechtsbereich ermöglichen. Wozu kann man einen solchen Leitfaden gebrauchen? Wie wichtig ist es, sich im Schulrecht auszukennen?

Das Recht regelt das zwischenmenschliche Zusammenleben. In der Schule verhalten wir uns nach Regeln, ohne dass uns immer die Rechtsgrundlage bekannt ist. Probleme und Konflikte werden von den Beteiligten oft gelöst, ohne dass sie auf rechtliche Regelungen zurückgreifen. Aber es gibt auch Fälle, in denen man sich nicht einigen kann. Oder Entscheidungen, bei denen nachgefragt wird, ob sie in Ordnung sind. Dann ist es nötig und hilfreich nachzuschauen, was eigentlich die rechtliche Grundlage ist.

So sind die nachfolgenden Ausführungen nicht als Handreichung für Streitfälle gedacht, sondern sollen euch zur Orientierung in rechtlichen Fragen dienen. So könnt ihr Sicherheit darüber gewinnen, was eure Rechte, aber auch was eure Pflichten sind. Eine konkrete Rechtsberatung kann hier jedoch nicht geleistet werden.
Es gilt: Bei strittigen Fragen sollte immer zuerst das Gespräch gesucht werden. In der Regel werden Streitfälle so am besten gelöst. 

Häufig gestellte schulrechtliche Fragen

Die nachfolgenden Fragen und Antworten3 stellen eine Sammlung häufig gestellter Fragen rund um das Thema Schule und Recht dar. Sie sind thematisch gegliedert (Leistungsnachweise und Notengebung; Unterricht und Schulleben; Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen) und orientieren sich an alltäglichen Situationen, die Schülerinnen und Schülern in der Schule immer wieder begegnen. Manche der dargestellten Fälle sind schulartspezifisch. Darüber hinaus können sie auch dazu dienen, Grundlagen von Regelungen besser zu verstehen.

3 Die ausgewählten Fragen und Antworten sind der Homepage des Kultusministeriums entnommen (https://www.km.bayern.de/eltern/was-tun-bei/rechte-und-pflichten.html).

Leistungsnachweise und Notengebung

Muss jeder korrigierte schriftliche Leistungsnachweis (z. B. Schulaufgabe oder Stegreifaufgabe) nach Hause mitgegeben werden? Ist die Lehrkraft dazu verpflichtet, eine Musterlösung herauszugeben?

Schulaufgaben und Kurzarbeiten müssen den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben werden. Bei fachlichen Leistungstests und Stegreifaufgaben kann dies geschehen, muss aber nicht. Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben, andernfalls müssen die Arbeiten nicht mehr mit nach Hause gegeben werden. Die Herausgabe von Leistungsnachweisen zur Kenntnis der Eltern soll neben der Information über den Leistungsstand auch eine Auseinandersetzung mit den erzielten Leistungen ermöglichen. Deshalb sollte neben der korrigierten Arbeit auch die Aufgabenstellung mit herausgegeben werden. Eine Herausgabe einer „Musterlösung" ist jedoch nicht erforderlich und kann daher auch nicht verlangt werden. Allerdings sind korrigierte Arbeiten bei der Herausgabe immer mit den Schülern zu besprechen, sodass der Erwartungshorizont für diese nachvollziehbar ist.

Ist es möglich, dass die Note einer Leistungserhebung nachträglich verändert wird?

In der Regel besteht kein rechtlicher Anspruch auf Beibehaltung einer Note, die ersichtlich dem erbrachten Leistungsnachweis nicht entspricht.
Vielmehr dürfen Noten von schriftlichen Prüfungen grundsätzlich nachträglich nicht nur verbessert, sondern auch verschlechtert werden, sofern für eine entsprechende Änderung ein sachlicher Grund gegeben ist. Dies ergibt sich indirekt z. B. aus § 27 Abs. 4 Satz 2 LDO (Lehrerdienstordnung), wonach die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im Einvernehmen mit der betreffenden Lehrkraft (oder bei entsprechendem Beschluss der Lehrerkonferenz) die Note einer schriftlichen Aufgabe ändern kann. Inwiefern von dieser – rechtlich bestehenden – Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt allerdings im pädagogischen Ermessen.
Die verantwortliche Lehrkraft kann mithin die Note auch nach Herausgabe einer schriftlichen Arbeit an die Erziehungsberechtigten ändern; denn sie ist als für die Leistungsbewertung Verantwortliche zur korrekten, der tatsächlich erbrachten Leistung entsprechenden Bewertung und gegebenenfalls Notenänderung berechtigt. Sie ist insofern lediglich durch die bei der Leistungsbewertung zu beachtenden Grundsätze der Vollständigkeit, der Gleichbehandlung und der pädagogischen Verantwortung gebunden. Die Erziehungsberechtigten bestätigen durch ihre Unterschrift die reine Kenntnisnahme.
Für den Fall einer nachträglichen Notenveränderung erscheint eine neuerliche Herausgabe der Arbeit zur neuerlichen Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten des betroffenen Schülers bzw. der Schülerin geboten.

Darf die Heftführung benotet werden?

Gemäß § 21 RSO kann bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit die äußere Form mitberücksichtigt werden. Allerdings bezieht sich dies auf Leistungsnachweise. Darunter fällt die Heftführung nicht. Es ist zwar sehr zu begrüßen, wenn Lehrkräfte Wert auf ordentliche Heftführung legen, allerdings kann darauf keine eigenständige Note vergeben werden. (Stand: 2019)

Korrekturfristen

Die GSO regelt unter § 25, dass schriftliche Leistungsnachweise von den Lehrkräften binnen zwei Wochen korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden sollen. In der Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 beträgt diese Frist für Schulaufgaben drei Wochen. (Stand: 2018)

Unterschied von Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten

Während Stegreifaufgaben grundsätzlich nicht angekündigt werden und sich auf den Inhalt von bis zu zwei unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden beziehen, werden Kurzarbeiten spätestens eine Woche vorher angekündigt und beziehen sich auf höchstens zehn unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden (Vgl. § 23 GSO).

Die Bearbeitungszeit soll bei Stegreifaufgaben höchstens 20 Minuten betragen, bei Kurzarbeiten höchstens 30 Minuten.

Die beiden zählen zu den sogenannten „kleinen Leistungsnachweisen“, ebenso wie mündliche Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate. Die einzelnen kleinen Leistungsnachweise sind angemessen zu gewichten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 GSO). Die Gewichtung liegt im pädagogischen Ermessen der jeweiligen Lehrkraft, sofern nicht die Lehrerkonferenz eine Festlegung getroffen hat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GSO). Ferner kann die jeweilige Fachschaft eine bestimmte Gewichtung abstimmen. (Stand: 2017)

Eingeschaltetes Handy als „Spickversuch“

Nach Art. 56 Abs. 5 BayEUG sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, wenn sie nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, im Schulgebäude und auf dem Schulgelände auszuschalten. Sollte während einer Prüfung gegen diesen Artikel verstoßen werden, indem ein Schüler das Smartphone einsatzbereit, d. h. nicht ausgeschaltet, bei sich führt, kann dies bereits als Versuch zum Unterschleif von den Prüfern gewertet werden.

Benotung von Hausaufgaben

Hausaufgaben werden nicht unter Aufsicht der Schule, also nicht unter prüfungsmäßigen Bedingungen angefertigt. Sie sind daher grundsätzlich keine Leistungsnachweise im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG (Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz). Hausaufgaben haben vielmehr folgende Funktionen: Sie stellen einen besonderen Teil der schulischen Unterrichts- und Erziehungsarbeit dar. Sie helfen der Schule bei der Erfüllung dieser Aufgaben, indem sie die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse vertiefen und unterstützen. Hausaufgaben dienen der Einübung des Lernstoffs im Anschluss an den Unterricht, sie können aber auch vorbereitender Art sein, z. B. wenn zu einem Thema recherchiert werden soll. Ferner sollen sie die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anregen.
Die Erledigung der aufgegebenen Hausaufgaben gehört zu den Pflichten der Schülerinnen und Schüler aus dem Schulverhältnis. Verletzt ein/e Schüler/in diese Verpflichtung, so kommen geeignete Erziehungsmaßnahmen und in beharrlichen Fällen Ordnungsmaßnahmen in Betracht.
Hausaufgaben in Form häuslicher Hefteinträge können allerdings nicht als fachliche schriftliche Leistungsnachweise (Art. 52 Abs. 1 BayEUG) gelten, deren Bewertung als einzelne schriftliche Leistung (Art. 52 Abs. 3 BayEUG) in die fachliche Zeugnisnote eingeht. Etwas anderes gilt nur, soweit die Schulordnungen bestimmte zu Hause zu fertigende Arbeiten ausdrücklich bei der Auflistung der Leistungsnachweise nennen, so z. B. Seminararbeiten nach § 24 GSO, Schriftliche Hausarbeiten nach § 13 Abs. 2 Satz 6 WSO, Berichte nach § 40 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 BFSO und Seminararbeiten nach § 17 Abs. 2 FOBOSO. Solche Arbeiten zählen ebenfalls zu den fachlichen schriftlichen Leistungen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayEUG.
Der Umstand, dass Hausaufgaben grundsätzlich keine Leistungsnachweise im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG sind, schließt eine indirekte Bewertung der Hausaufgaben über entsprechende Rechenschaftsberichte selbstverständlich nicht aus. So können Gegenstände, die zu Hause zu lernen waren, z. B. Vokabeln, abgefragt und bewertet werden. Dabei handelt es sich um Leistungen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG. Schließlich kann bei Hausaufgaben im Laufe eines Schulhalbjahres im Hinblick auf Regelmäßigkeit, Sorgfalt, äußere Form u. a. eine Wertung vorgenommen werden, die dann unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in die Bemerkungen und Bewertungen über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerinnen und Schüler einfließt.

Schreiben von Stegreifaufgaben trotz vorheriger krankheitsbedingter Abwesenheit

Aus dem Umstand, dass der in einer Stegreifaufgabe abgeprüfte Inhalt auf die vorangegangene Unterrichtsstunde (§ 19 Abs. 2 RSO) bzw. die beiden vorangegangenen Unterrichtsstunden (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GSO) bezogen sein muss, ergibt sich i. d. R., dass dieser Leistungsnachweis nicht von Schülerinnen und Schülern gefordert werden darf, die in dieser Stunde bzw. diesen Stunden entschuldigt gefehlt haben und den versäumten Stoff nicht selbständig nachlernen konnten.

Ungültigkeit eines großen Leistungsnachweises

Wenn die Schülerin oder der Schüler einen schriftlichen Leistungsnachweis erbracht hat, ist diese Leistung von der Lehrkraft zu bewerten, vgl. § 25 GSO, Art. 52 BayEUG.
Nach § 22 Abs. 7 GSO kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachschaftsleiterin oder dem Fachschaftsleiter einen großen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, insbesondere wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

Unterricht und Schulleben

Liegt es im Ermessen der Schule, wie diese mit Absenzen von Schülerinnen und Schülern umgeht, oder gibt es hier Vorgaben?

Nach § 20 Abs. 2 BaySchO kann die Schule bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen, bei Erkrankung am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises, bei Häufung von krankheitsbedingten Schulversäumnissen oder Zweifeln an der Erkrankung die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Um die Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler zu wahren, kann eine Schule auf der Grundlage der Erfahrungen vor Ort allgemeine Regelungen treffen. Die Schule muss sich dabei freilich bewusst sein, dass die Entscheidung über die Beibringung des Attests immer eine Einzelfallentscheidung bleibt. (Stand: 2017)

Dürfen Schüler dazu verpflichtet werden, das Mittagessen in der Schulmensa zu kaufen?

An vielen Schulen gehört ein gemeinsames, verpflichtendes Mittagessen in der Schulmensa zum Konzept der Offenen Ganztagsschule (OGS). Dafür sprechen pädagogische Gründe: Die gemeinsame Mittagspause soll das Zusammengehörigkeitsgefühl der Kinder stärken. Zudem kann eine verpflichtende Abnahme aus organisatorischen Gründen von Vorteil sein. Inwiefern Abnahme und Bezahlung des Mittagessens vorgesehen sind, kann die Schule festlegen. Nicht verzehrtes Essen kann ggf. auch mit nach Hause genommen werden. (Stand: 2019)

Kann eine außerschulische Veranstaltung am Wochenende von der Schule als Pflichtveranstaltung festgelegt werden?

Schulen erfüllen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag neben dem Unterricht auch durch sonstige Schulveranstaltungen wie etwa Schulfeste oder Exkursionen. Diese finden in der Regel an Unterrichtstagen statt, Ausnahmen sind aber gestattet (vgl. Art. 30 BayEUG). Die Entscheidung, wann eine außerunterrichtliche Veranstaltung stattfindet und ob die Teilnahme daran verpflichtend ist, trifft die Schulleitung eigenverantwortlich vor Ort (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BaySchO). (Stand: 2019)

Dürfen Lehrkräfte mit Schülerinnen und Schülern auf Sozialen Netzwerken im Internet befreundet sein?

Die private Nutzung sozialer Netzwerke steht den Lehrkräften ebenso frei wie den Schülerinnen und Schülern. Dabei muss das Verhalten insbesondere der verbeamteten Lehrkräfte auch im privaten Umgang der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihre Stellung erfordern. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollten Lehrkräfte die Freundschaftsanfragen von Schülerinnen und Schülern zurückweisen. Lehrkräfte sollten selbstverständlich nicht „Follower/Anhänger“ ihrer Schülerinnen und Schüler sein, die sie erziehen und bewerten, auch um Distanzverletzungen vorzubeugen. (Stand: 2017)

Darf man Lehrkräften etwas schenken?

Lehrkräfte müssen wie alle Beamte jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Es ist ihnen deshalb grundsätzlich verboten, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen.
Eine geringwertige Aufmerksamkeit als Ausdruck der persönlichen Verbundenheit, die sich im Lauf eines oder mehrerer Schuljahre eingestellt hat, wäre jedoch nicht zu beanstanden. Feste Grenzen, bis zu welchem Gesamtbetrag Aufmerksamkeiten unbedenklich sind, gibt es aber nicht. Hier sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Selbstverständlich gibt es keine Verpflichtung von Eltern, sich an einem Geschenk für Lehrkräfte zu beteiligen.

Was steht in der Schülerakte? Darf diese vom Schüler eingesehen werden?

Die Schülerakte dokumentiert nachvollziehbar und transparent die Schullaufbahn einer Schülerin bzw. eines Schülers. Sie umfasst unter anderem das Schülerstammblatt, welches die wesentlichen Angaben zur Schülerin bzw. zum Schüler und deren bzw. dessen Schullaufbahn enthält, sowie den Schullaufbahnbogen, in welchem die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen werden (§ 37 BaySchO). Die Schülerakte umfasst zudem alle Zeugnisse, Notenbögen sowie sonstige wesentliche Vorgänge. Das Recht auf Einsichtnahme in die eigene Schülerakte steht Schülern ab Vollendung des 14. Lebensjahres und den Erziehungsberechtigten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Schülers zu (§ 41 BaySchO). (Stand: 2016)

Gibt es Unterrichtsausfall bei Sturm, Hagel, Unwetter?

Ungünstige Witterungsbedingungen, insbesondere winterliche Straßenverhältnisse, können es im Einzelfall kurzfristig notwendig machen, den Schulunterricht in einzelnen oder mehreren Regionen ausfallen zu lassen.
Für die Entscheidung über den Unterrichtsausfall in den öffentlichen Schulen sind bei regional begrenzten ungünstigen Witterungsverhältnissen auf Landkreisebene sog. lokale Koordinierungsgruppen Schulausfall zuständig, die sich grundsätzlich aus dem fachlichen Leiter oder der fachlichen Leiterin des Staatlichen Schulamts als Vertreter für den Volks- und Förderschulbereich sowie aus je einem Schulleiter oder einer Schulleiterin als Vertreter für die übrigen Schularten zusammensetzt. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen in mehreren Landkreisen eines Regierungsbezirks trifft die Entscheidung eine sog. regionale Koordinierungsgruppe Schulausfall an den Regierungen der einzelnen Regierungsbezirke.
Die Entscheidung der Koordinierungsgruppen ist verbindlich und gilt einheitlich für alle öffentlichen Schulen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (bei regional begrenzten ungünstigen Witterungsverhältnissen) bzw. für alle öffentlichen Schulen des Regierungsbezirks oder der von der Regierung bestimmten Landkreise (bei ungünstigen Witterungsverhältnissen in mehreren Landkreisen eines Regierungsbezirks). Damit ist sichergestellt, dass nicht an Schulen verschiedener Schularten desselben Einzugsbereichs unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden.
Um die Entscheidung über einen Unterrichtsausfall möglichst rasch an die Öffentlichkeit weitergeben zu können, werden die Radiosender über eine zentrale Datenbank des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Entscheidung informiert. Das Staatsministerium selbst, der Bayerische Rundfunk und der bayernweite Rundfunksender Antenne Bayern stellen die Informationen jeweils auf ihrer Homepage zur Verfügung. Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden sind über diese Regelungen informiert. Den Schülerinnen und Schülern und Eltern wird empfohlen, von den digitalen Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.
Für Schülerinnen und Schüler, die die Mitteilung über den Unterrichtsausfall nicht mehr rechtzeitig erreicht hat und die deshalb im Schulgebäude eintreffen, ist eine angemessene Beschäftigung in der Schule zu gewährleisten; die Lehrkräfte haben deshalb – wie an anderen Tagen – ihren Dienst anzutreten.

Ab welchen Temperaturen gibt es „hitzefrei"?

Eine gesetzliche oder sonstige rechtsverbindliche Regelung, wonach den Schülerinnen und Schülern ab einer bestimmten Temperatur oder unter sonstigen bestimmten Voraussetzungen „hitzefrei“ zu gewähren ist oder gewährt werden kann, existiert nicht.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gewährung von „hitzefrei“ nicht möglich ist. Vielmehr liegt die Entscheidung hierüber im alleinigen Verantwortungsbereich der Schulleitungen, denen insoweit ein Organisationsermessen zusteht. Dies ist Ausfluss der gesetzlich verankerten Stärkung der Eigenverantwortung der Schulen. Demnach trägt die Schulleitung die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung für die Schule. Dies gibt ihr grundsätzlich die Möglichkeit, an Tagen mit besonders heißen Temperaturen den Unterricht ausnahmsweise vorzeitig zu beenden.
Bei ihrer Entscheidung hat die Schulleitung die konkrete Situation an der Schule zu berücksichtigen und eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen. Zu berücksichtigende Faktoren sind hierbei neben den raumklimatischen Verhältnissen in den Schulgebäuden insbesondere die Schülerbeförderung, die durch eine vorzeitige Unterrichtsbeendigung nicht gefährdet sein darf, sowie die Möglichkeit des Rückgriffs auf bestimmte Maßnahmen wie z.B. der Verlagerung des Unterrichts in kühlere Räume, durch die der ordnungsgemäße Unterrichtsbetrieb sichergestellt werden kann.
Diese Rechtslage ermöglicht es, auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten nicht nur flexibel, sondern vor allem der konkreten Situation entsprechend angemessen zu reagieren.

Wie schwer darf eine Schultasche höchstens sein?

Das Problem der zum Teil tatsächlich zu schweren Schultaschen ist bekannt und seit Jahren ein Thema für die Gesundheitserziehung an der Schule. Eine bindende Richtlinie, wie schwer eine Schultasche sein darf, gibt es dabei aber nicht. Als Richtwerte werden häufig 10 – 15 % des Körpergewichts genannt. Es sollten allerdings in der Regel insgesamt 5 – 6 kg bei Schülern der Jahrgangsstufen 5 und 6 nicht überschritten werden. Schülern der Jahrgangsstufe 7 kann teilweise sicher ein etwas höheres Gewicht zugemutet werden, während bei Jüngeren das Gewicht entsprechend geringer sein sollte. Die Hersteller versuchen, das Gewicht der Schultasche möglichst zu reduzieren, gleichzeitig aber Stabilität zu gewährleisten.
Die Verlage wurden darauf hingewiesen, bei der Herstellung der Schulbücher deren Gewicht möglichst gering zu halten. Allerdings muss neben dem Gewicht auch die Haltbarkeit der Bücher und eine übersichtliche Darstellung der Inhalte beachtet werden.
Auch die Lehrkräfte berücksichtigen das Gewicht der Schultasche bei der Organisation des Unterrichts: In der Praxis hat es sich bewährt, den Kindern nur diejenigen Schulmaterialien mit nach Hause zu geben, die für die Hausaufgabe benötigt werden.
Eine amtliche Regelung hinsichtlich des zulässigen Gewichts für die Büchertaschen gibt es nicht. Das Problem kann vor Ort gelöst werden, indem man die Lehrkräfte bittet, die Kinder nur die Bücher mitbringen zu lassen, die unbedingt im Unterricht des jeweiligen Tages benötigt werden.
Daneben sei noch darauf hingewiesen, dass in unserer bewegungsarmen Gesellschaft ausreichende sportliche Betätigung und die dadurch geförderte körperliche Fitness es den Kindern erleichtert, angemessen schwere Schultaschen zu tragen. Darüber hinaus zeigen jüngere Studien der Universität Saarbrücken (www.kidcheck.de), dass auch schwerere Schultaschen nicht zu Haltungsschäden führen. Ursachen sind vielmehr vor allem das hohe Bewegungsdefizit im Alltag und mangelnde sportliche Betätigung.
Selbstverständlich muss trotzdem weiter darauf geachtet werden, dass das Gewicht der Schultaschen dem Alter angemessen und nicht zu hoch ist.

Dürfen Schüler während des Unterrichts trinken?

Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit werden maßgeblich von einer ausreichenden Flüssigkeitszufuhr bestimmt. Daher sollten Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit ausreichend trinken. Dazu haben sie in der Regel in den Pausen und beim Stundenwechsel Gelegenheit.
Grundsätzlich sollten sie darüber hinaus auch die Möglichkeit haben, während des Unterrichts zu trinken. Soweit dies zu keinen Störungen im normalen Stundenverlauf führt, sollte aus Sicht des Kultusministeriums das Trinken im Unterricht daher auch von allen Lehrkräften akzeptiert werden. Die Durchführung des Unterrichts liegt allerdings in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft, die aus verschiedenen Gründen das Trinken einschränken oder auch verbieten kann.

Darf ich in der Schule wirklich kein Handy benutzen?

Der Art. 56 Abs. 5 BayEUG lautet:
„Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden."

Die Nutzung für unterrichtliche Zwecke wird durch diese Regelung nicht berührt. Sie bezieht sich ausschließlich auf eine Nutzung zu privaten Zwecken. Die Regelung ist ferner räumlich auf das Schulgebäude und das Schulgelände im Übrigen begrenzt und betrifft daher nicht schulische Veranstaltungen außerhalb dieses Bereichs.
Da sich die Regelung auf die private Nutzung beschränkt, ist eine unterrichtsgemäße und pädagogisch sinnvolle Verwendung digitaler Medien in der Schule möglich. Dies gilt selbstredend auch für die Verwendung eigener Geräte der Schülerinnen und Schüler. Die Nutzung digitaler Medien für den Unterricht entspricht der in den Lehrplänen fächerübergreifend verankerten Medienbildung. Darüber hinaus können Schülerinnen und Schüler in Ausnahmesituationen nach vorheriger Gestattung durch eine Lehrkraft ihr Mobilfunktelefon im Schulbereich auch privat verwenden, um notwendige Telefonate zu führen (z. B. Information der Erziehungsberechtigten über Änderungen im Unterricht oder sonstigen Tagesablauf).
Für den Fall, dass Schülerinnen oder Schüler der Aufforderung, ihr Mobilfunktelefon auszuschalten, nicht Folge leisten, ist es den Lehrkräften neben den weiterhin anwendbaren schulischen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen möglich, Schülermobilfunktelefone vorübergehend abzunehmen. Die Dauer des Einbehaltens liegt im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft, die unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden wird.

In welchen Räumen in der Schule ist Rauchen gestattet?

Mit Inkrafttreten des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) am 01.01.2008 ist Art. 80 Abs. 5 des BayEUG, welcher am 1. August 2006 in Kraft trat und ein absolutes Rauchverbot auf dem gesamten Schulgelände aller öffentlichen Schulen vorsah, aufgehoben worden.
Nun trifft das Gesundheitsschutzgesetz eine umfassende und eindeutige Regelung auch für das Rauchverbot an den Schulen. So ist nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. a und b i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GSG in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, zu welchen Schulen, schulische Einrichtungen und Schullandheime zählen, das Rauchen sowohl in den Innenräumen als auch auf dem Gelände ausnahmslos verboten. Gemäß der amtlichen Begründung sind unter Schulen alle Einrichtungen zu verstehen, „die überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden. Dazu gehören alle öffentlichen und privaten Schulen einschließlich der beruflichen Schulen, …" (LT-Drs. 15/8603, S. 8).
Unter dem Begriff „Jugendliche" sind entsprechend § 1 Jugendschutzgesetz nur jugendliche Personen im Alter von unter 18 Jahren zu verstehen. Das Rauchverbot nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. a und b i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GSG erstreckt sich daher nicht auf Schulen, deren Mindesteintrittsalter nach den jeweiligen Schulordnungen bei 18 Jahren liegt. Alle Bildungseinrichtungen für Erwachsene, damit auch Fachschulen, Berufsoberschulen und Abendgymnasien, fallen daher in den Anwendungsbereich von Art. 2 Nr. 3 GSG. Das gesetzliche Rauchverbot an diesen Schulen erstreckt sich folglich allein auf die Innenräume.
Wird das Schulgelände sowohl von Schülerinnen und Schülern unter 18 Jahren als auch von erwachsenen Schülerinnen und Schülern genutzt, so erstreckt sich das gesetzliche Rauchverbot selbstverständlich auf das gesamte Schulgelände.
Die Vorschriften des Gesundheitsschutzgesetzes sind unter http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGSG/true einsehbar.

Kann in Ausnahmefällen eine Unterrichtsbefreiung beantragt werden?

Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er wird dabei alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Mit diesen Umständen sind sowohl schulische als auch private Belange gemeint, die sorgfältig abgewogen werden müssen.

Warum hängen Kreuze in Klassenzimmern?

Das Anbringen von Kreuzen in Klassenzimmern von Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren ist in Art. 7 Abs. 4, Art. 7a Abs. 6 und Art. 19 Abs. 4 Satz 2 BayEUG geregelt. Hier ist folgendes bestimmt:
(4) 1 Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. 2 Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. 3 Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter eine gütliche Einigung. 4 Gelingt eine Einigung nicht, hat sie bzw. er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit möglich, zu berücksichtigen.
Diese Regelung gilt vom Grundsatz her auch für andere Schularten.

Ist politische oder kommerzielle Werbung an Schulen in Bayern erlaubt?

Das BayEUG enthält sowohl ein grundsätzliches Verbot kommerzieller Werbung als auch ein grundsätzliches Verbot politischer Werbung an Schulen.
Der Wortlaut des Art. 84 BayEUG ist wie folgt:
(1)  Der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte sind in der Schule untersagt. Ausnahmen im schulischen Interesse insbesondere für Sammelbestellungen regelt die Schulordnung.
(2) Politische Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände ist nicht zulässig.
(3) Schülerinnen und Schüler dürfen Abzeichen, Anstecknadeln, Plaketten, Aufkleber und ähnliche Zeichen tragen, wenn dadurch nicht der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, das Recht der persönlichen Ehre oder die Erziehung zur Toleranz gefährdet wird. Im Zweifelsfall entscheidet hierüber die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. Die bzw. der Betroffene kann die Behandlung im Schulforum verlangen.
Zum Verbot kommerzieller Werbung:
Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayEUG dient dem Schutz der Schülerinnen und Schüler vor Beeinflussung durch kommerzielle Werbung, ferner der Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebs. Schulen sollen nicht zum Schauplatz von Werbekampagnen werden, der Unterricht nicht durch die Verteilung von Werbematerial und Produkten gestört werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die angebotenen Produkte hochwertig und nützlich sind oder nicht. Das Verbot bezieht sich auf Gegenstände aller Art, also auch schulbezogene Artikel wie Schreib- und Zeichengeräte und Sportbedarf. Von diesem Verbot gibt es jedoch Ausnahmen im schulischen Interesse, danach können insbesondere Sammelbestellungen von Lernmitteln gerechtfertigt sein. In den Schulordnungen (z.B. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 BaySchO) ist geregelt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter über Sammelbestellungen und die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten entscheidet.
Zum Verbot politischer Werbung:
Das Verbot dient der Vermeidung der Indoktrinierung der Schülerinnen und Schüler in der Schule und der Funktionsfähigkeit der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den gleichermaßen schutzwürdigen Interessen der anderen Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten an einem geordneten Unterrichtsbetrieb. Unzulässige politische Werbung sind alle politischen Meinungsäußerungen in der Schule oder unter Benutzung der Schule als Informationsverteiler, die primär der gezielten politischen Meinungsbeeinflussung durch eine Partei oder eine sonstige einem bestimmten politischen Ziel verpflichtete Gruppe dienen. Das Verbot unterbindet jedoch keineswegs die politische Meinungsäußerung im Schulbereich. Zulässig ist grundsätzlich die politische Diskussion zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern oder unter diesen Personengruppen. Zudem enthält Art. 84 Abs. 3 BayEUG eine Ausnahme vom Verbot politischer Werbung im Schulbereich. Danach dürfen Schülerinnen und Schüler Abzeichen, Anstecknadeln, Plaketten und ähnliche Zeichen mit politischem Inhalt im Schulbereich tragen, wenn dadurch nicht der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, das Recht der persönlichen Ehre oder die Erziehung zur Toleranz gefährdet wird. Denn das Tragen solcher Zeichen ist eine Form der zulässigen Meinungsäußerung.
Ob eine Handlung als unzulässige kommerzielle oder politische Werbung einzustufen und als solche ggf. ausnahmsweise gerechtfertigt ist, bedarf jeweils einer Beurteilung im Einzelfall.

Ab welcher Jahrgangsstufe müssen Schüler gesiezt werden?

Eine rechtliche Regelung bezüglich des Gebrauchs der Anredeformen „Du" oder „Sie" existiert nicht. An manchen Schulen ist aber von der Jahrgangsstufe 10 an das „Sie", sozusagen als Gewohnheitsrecht, eingeführt. Häufig bitten Schülerinnen und Schüler aber auch ihre Lehrkraft, beim vertrauten „Du" zu bleiben. Ein offenes Gespräch zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern ist stets der beste Weg, um zu einer für alle Beteiligten akzeptablen Lösung zu gelangen. Dieser Gedanke kommt auch in Art. 2 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zum Ausdruck: Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen. Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Ist die Anordnung einer Nacharbeit als Erziehungsmaßnahme vor Unterrichtsbeginn zulässig?

Bei nicht hinreichender Beteiligung eines Schülers am Unterricht kann als Erziehungsmaßnahme eine Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft vorgesehen werden (Art. 86. BayEUG). Zweck ist der Ausgleich entstandener Wissenslücken. Die Nacharbeit ist den Eltern vorher schriftlich unter Angabe des Sachverhalts mitzuteilen (§ 16 GSO). Die Entscheidung über Nacharbeit und Terminierung liegt in der Eigenverantwortung der Schule. Eine zeitliche Ansetzung vor dem Unterrichtsbeginn ist dabei nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch muss die Schule den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Und sie muss auch die Belange des Schülers angemessen berücksichtigen bspw. bezüglich des Schulwegs und der Schülerbeförderung. (Stand: 2015)

Darf eine Lehrkraft die Reinigung des Klassenzimmers durch die Schülerinnen und Schüler anordnen?

Die Schule hat einen verfassungsmäßigen Erziehungsauftrag (Art. 131 Bayerische Verfassung, Art. 1 BayEUG) und darf in diesem Rahmen auch Ordnungsmaßnahmen verhängen, allerdings nicht gegenüber Klassen oder Schülergruppen als Ganzes. Das BayEUG unterscheidet grundsätzlich zwischen Erziehungsmaßnahmen, die im pädagogischen Ermessen liegen, und Ordnungsmaßnahmen wie etwa einem Verweis. Das Aufräumen des gemeinsamen Klassenzimmers stellt noch keine Ordnungsmaßnahme im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BayEUG dar und ist daher im Rahmen des schulischen Erziehungsauftrages zulässig. Schülerinnen und Schüler können von der Lehrkraft daher dazu verpflichtet werden, gemeinsam das Klassenzimmer aufzuräumen und so Verantwortung für die Sauberkeit ihres Unterrichtsraumes zu übernehmen. (Stand: 2018)

Sollte ein Schulleiter, bevor er einen verschärften Verweis erteilt, den betroffenen Schüler persönlich anhören?

Bei einem verschärften Verweis durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter handelt es sich um eine Ordnungsmaßnahme gemäß Art. 86 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG. Gemäß Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayEUG ist vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen der Schülerin bzw. dem Schüler Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Schülerin bzw. der Schüler muss Gelegenheit haben sich sowohl zu dem konkreten Sachverhalt, aus dem der Vorwurf einer Pflichtverletzung hergeleitet wird, als auch zu der Absicht, deshalb eine Ordnungsmaßnahme zu verhängen, zu äußern. Die Durchführung der Anhörung hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter sicherzustellen. Die Art der Anhörung lässt das Gesetz offen. Der Schülerin bzw. dem Schüler kann also Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung gegeben werden. Macht sie oder er davon keinen Gebrauch, so kann die Ordnungsmaßnahme trotzdem rechtmäßig getroffen werden.

Wie kann man gegen einen verhängten Verweis Widerspruch einlegen?

Ein Verweis ist kein Verwaltungsakt, da er keine Regelung trifft, sondern nur eine qualifizierte Pflichtenmahnung darstellt. Daher sind gegen einen Verweis weder ein Widerspruch noch eine Anfechtungsklage zulässig. Wird die Berechtigung eines Verweises bezweifelt, können sich die Erziehungsberechtigten zunächst an die Schulleitung wenden und darlegen, warum der Verweis aus ihrer Sicht nicht angemessen war (sog. Gegenvorstellung). Führt dies nicht zu einer Klärung, können sich die Erziehungsberechtigten auch mit einer (formlosen) Aufsichtsbeschwerde über die Schule an die zuständige Stelle der Schulaufsicht wenden. Die Schulaufsichtsbehörde wird dann prüfen, ob das Handeln der Schule im Einklang mit geltendem Schulrecht steht.
Im Bereich der Volksschulen wird die Schulaufsicht von dem für Ihre Schule zuständigen Schulamt und der Regierung ausgeübt.
Im Bereich der Förderschulen und beruflichen Schulen wird die Schulaufsicht von der zuständigen Regierung ausgeübt.
Im Bereich der Realschulen, Gymnasien und FOS/BOS wird die Schulaufsicht von dem für Ihre Schule örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten ausgeübt.
Die Adressen dieser Institutionen im Bereich der Schulverwaltung sind auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu finden. Natürlich können Sie die jeweils zuständigen Stellen auch bei Ihrer Schule erfragen.

Dürfen Schüler in der Schule (Nasen-)Piercings tragen?

Die Grundrechte und sonstigen Rechte des Schülers sind insoweit eingeschränkt, als es der Zweck des Schulverhältnisses zwingend erfordert. Solche Einschränkungen erwachsen aus der Schulpflicht, d. h. aus der Tatsache, dass der Schüler eine staatliche Bildungseinrichtung besucht, in der er unterrichtet und erzogen wird - und auch daraus, dass der Schulbesuch in Gemeinschaft mit anderen Schülerinnen und Schülern geschieht.
Die Anordnung eines (Nasen-)Piercingverbots schränkt das Recht des Schülers ein, über sein Erscheinungsbild frei zu bestimmen. Dieses Recht unterfällt dem Schutzbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus dem Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz). Dieses Recht reicht grundsätzlich so weit, wie der Schüler nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Generelle – auch ministerielle – Vorgaben zur Frage, ob Schülerinnen und Schüler an Schulen Piercings tragen dürfen, existieren im Freistaat Bayern nicht. Im Sportunterricht stellen Piercings eine Verletzungsgefahr dar. Sie sind daher grundsätzlich vor Beginn des Sportunterrichts abzulegen oder ggf. abzukleben. Außerhalb des Sportunterrichts ist das Tragen von Piercings eine persönliche Angelegenheit der Schülerinnen und Schüler oder bei Minderjährigen auch der Eltern.
Im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Art. 56 Abs. 4 Satz 4) heißt es allerdings, dass die Schülerinnen und Schüler alles zu unterlassen haben, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte. Welches Verhalten bzw. welche Art von Körperschmuck den Schulfrieden im Einzelfall stören könnte, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin vor Ort bestimmen. Die Anweisungen der Schulleitung müssen jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Schülers im Einzelfall verhältnismäßig sein. Im Rahmen einer solchen Abwägung sind insbesondere Form, Größe und Anzahl der Piercings zu berücksichtigen.


Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz
Art. Artikel
BFSO Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik
BayEUG Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BaySchO Bayerische Schulordnung
FOBOSO Fachober- und Berufsschulordnung
GSG Gesundheitsschutzgesetz
GSO Gymnasialschulordnung
GrSO Schulordnung für die Grundschulen in Bayern
i. d. R. in der Regel
i. V. m. in Verbindung mit
KMS Kultusministerielles Schreiben
KMBek Kultusministerielle Bekanntmachung
LDO Lehrerdienstordnung
LT-Drs. Landtagsdrucksache
MSO Mittelschulordnung
Nr. Nummer
OGS Offene Ganztagsschule
RSO Realschulordnung
WSO Wirtschaftsschulordnung

Gut zu wissen und zu haben ...

Im Folgenden haben wir euch ein paar wichtige Gesetzestexte zusammengestellt. Ihr könnt sie jeweils als Pdf-Version downloaden. Sämtliche Gesetze findet ihr auch im Internet unter: https://www.gesetze-bayern.de/

 

Das BayEUG enthält die zentralen Vorschriften zur Schülermitverantwortung. Die wichtigsten Gesetzestexte kannst du hier runterladen: 

Art. 62 BayEUG: Schülermitverantwortung

Art. 63 BayEUG: Schülerzeitung

Art. 64-68 BayEUG: Elternvertretung

Art. 69 BayEUG: Schulforum

Die Bayerische Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern enthält - in Ergänzung zum BayEUG - u. a. auch wesentliche Bestimmungen zur Organisation der SMV. Im Folgenden kannst du ein paar der wichtigsten Informationen als Pdf herunterladen. Weitere Informationen kannst du direkt in der BaySchO nachschlagen bzw. in den Schulordnungen der einzelnen Schulformen.

§  8 BaySchO: Klassensprecherin und Klassensprecher

§  9 BaySchO: Schülersprecherinnen und Schülersprecher, Schülerausschuss

§ 10 BaySchO: Verbindungslehrkräfte, Schülermitverantwortung

§ 11 BaySchO: Schülermitverantwortung auf Stadt-, Landkreis- und Bezirksebene, schülerübergreifende Zusammenarbeit

Neben den Grundrechten gibt es auch noch die Kinderrechte, die speziell die Rechte von Kindern schützen sollen. Der offizielle Name dafür lautet Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (Abkürzung der Vereinten Nationen = UN). Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung, die von fast allen UN-Mitgliedsstaaten unterschrieben wurde. Die dort u. a. verbürgten Freiheitsrechte sichern euch z. B. die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Information und Zusammenschluss mit anderen, um sich gemeinsam für Interessen stark machen zu können.

Ihr könnt den gesamten Text der UN-Kinderrechtskonvention auf der Seite von Unicef (www.unicef.de) einsehen:

Konvention über die Rechte des Kindes

Um euch das Leben ein wenig zu erleichtern, findet ihr unten ein paar weitere Downloads, die ihr für eure Arbeit verwenden könnt. Es handelt sich bei den Worddokumenten um Beispiele. Natürlich dürft ihr diese Word-Dateien auf eure Bedürfnisse anpassen.  

Die Datei enthält eine Mustervorlage, um das Einverständnis von Personen einzuholen, um z. B. ihre Fotos verwenden und veröffentlichen zu dürfen.

Diese Datei enthält eine Vorlage zum Abfassen eines Schreibens, wie du z. B. die Nutzungsrechte zur Verwendung von Bild- und/oder Tonaufnahmen beim Autoren einholen kannst.

Lizenzfreie Bilder - Diese Datei bietet einen Überblick über Internetquellen für lizenzfreie Bilder.

... zu bestimmten Themen gibt es viele. Wir haben hier beispielhaft ein paar Links für euch zusammengestellt: 

Auf den Seiten von mebis findet ihr viele wichtige Informationen, rechtliche Regelungen und Grundlagen, die sich v. a. auf den schulischen Bereich beziehen, so z. B. zu Datenschutz und Urheberrecht. 

Die Bundeszentrale für politische Bildung bietet auf ihrer Internetseite ein Dossier zum Thema Urheberrecht an.

Interessant könnte für euch als Schülerinnen und Schüler auch das Angebot von klicksafe sein. Hier gibt es für Kinder, Jugendliche und Erwachsene verschiedene Informationen und Materialien rund um das Thema Sicherheit im Netz. 

Wichtig:

Die Texte, die ihr hier zur Regelung rechtlicher Fragen findet, ersetzen nicht die eigentlichen Gesetzestexte und deren Auslegung (z. B. durch Gerichte). Wir möchten euch möglichst in verständlicher Sprache den Inhalt wichtiger Gesetze und Regelungen erklären, die euer SMV-Leben betreffen. Holt euch Hilfe, z. B. von eurer Verbindungslehrkraft, wenn ihr manche Formulierungen und Aussagen nicht versteht.

Beachte: Unser Portal ersetzt nicht den Blick in die Gesetzestexte und auch keine professionelle juristische Beratung im Zweifels- oder gar Streitfall!